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Grundgesetz |
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Artikel 1 Nr. 3 I. Die Grundrechte [Menschenwürde;
Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt] (1) Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk
bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. |
Artikel 20 Nr.3 II. Der Bund und die Länder [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht](1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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Die Nummer 3 in Artikel 1 und
Artikel 20 des Grundgesetzes bestimmt das gesetzeskonforme Vorgehen der drei
Staatsgewalten. Verstöße dagegen müssen zur
Anzeige gebracht werden. |
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Die Fachaufsichtsbeschwerde |
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Fachaufsichtsbeschwerde Beispiel Tierschutzwidrige Pferdehaltung die über Jahre vom Kreisveterinäramt nicht konsequent vorfolgt wurde. |
Fachaufsichtsbeschwerde Beispiel Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz sowie gegen das Tierschutzgesetz. Wallheckenrodung auf
dem Gelände des Friedhofs im Juni. |
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Erklärung Die Fachaufsichtsbeschwerde wird immer dann eingesetzt wenn der Behördenvertreter etwas verleugnet, fachfalsche Aussage gab, keine Angaben, oder falsche Auskunft erteilt hat, oder er handelt nicht wie das Gesetz vorschreibt. Die Fachaufsichtsbeschwerde wird an den Kreis/Landrat geschickt. Dort wird die Fachaufsichtsbeschwerde im Kreistag, bei Anwesenheit der Kreistagsabgeordneten vorgetragen und beantwortet und zwei Fragen darf, der die Beschwerde eingereicht, zu den aktuellen Äußerungen stellen. Sind die Kreistagsabgeordneten von dem fachlichen Versagen des Behördenvertreters überzeugt, kann es für die Angelegenheit zu einer Neubearbeitung kommen und den Behördenvertreter können Konsequenzen drohen. |
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Die Dienstaufsichtsbeschwerde |
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Dienstaufsichtsbeschwerde Beispiel Muster |
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Erklärung Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen den Behördenvertreter bei persönlichen Entgleisungen, oder wenn der Behördenvertreter unhöflich oder beleidigend wird. Dienstaufsichtbeschwerde trifft zu, wenn der Beamte in der Art und Weise seines Benehmens persönlich oder ausfallend wird. Und somit seiner neutralen Rolle als Behördenvertreter nicht mehr gerecht wird. Wenn der
BehördenvertreterIn eine Aussage macht, die fachlich falsch oder irreführend
ist oder er handelt nicht wie das Gesetz vorschreibt, bedarf es immer eine Fachaufsichtbeschwerde nie
eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde bekommt
der Betreffende eine Rüge für sein Verhalten von seinem nächsthöheren
Vorgesetzten. |
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Amtspflichtverletzung |
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Amtspflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. |
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Klageerzwingung |
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Die Klageerzwingung nach § 172 StPO muss auch bei Straftaten gegen den Tierschutz zulässig sein. |
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Petition |
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Bitte eines Bürgers (Petent) an
eine zuständige Stelle oder Volksvertretung, in seinem Sinne zu
verfahren. Sie ist ein außergerichtlicher
Rechtsbehelf und wird auch als "Eingabe" bezeichnet. Jedermann (natürliche oder juristische
Person) hat das Recht, eine Petition einzureichen. Das ist grundrechtlich garantiert
(Petitionsrecht aus Artikel 17 des Grundgesetzes, GG). Vom Petitionsrecht erfasst sind sowohl
Bitten, Anregungen, Forderungen und Vorschläge für Gesetzesinitiativen, als
auch Anträge sowie Dienstaufsichts- und Verwaltungsbeschwerden. Häufiger Fall
sind beispielsweise Unterschriftensammlungen für ein bestimmtes Anliegen
(gemeinsame Petition). Petitionen können sich an alle staatlichen Organe
(Behörden), Einrichtungen und Stellen richten. Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren sind nur
wenige formelle Voraussetzungen (Schriftform und Namensunterschrift) nötig. Wer eine Petition einreicht, muss angehört werden. Er hat
ein Recht darauf, dass sie sachlich geprüft und beschieden wird. Ihm dürfen
in der Folge aus der Petition keinerlei Nachteile erwachsen. Die Bescheidung der Petition ist als solche kein
Verwaltungsakt; der Petent kann deshalb dagegen nicht vor dem
Verwaltungsgericht klagen. Bei den Bundes- und Landesparlamenten ist jeweils ein für
die Behandlung von Petitionen zuständiger Petitionsausschuss eingerichtet. Er
beantwortet nach Klärung der Sach- und Rechtslage die Eingabe. Er kann allerdings nicht gerichtliche Entscheidungen
überprüfen oder gar aufheben. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Art. 45c
GG) behandelt Petitionen, die den Bereich der Bundesgesetzgebung betreffen. |
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Petitionsmuster 1 |
Petitionsmuster 2 |
Petitionsmuster 3 |