VERLOSUNG VON TIERE

 

Folgender Sachverhalt wurden dem Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh bekannt.

Ein Fohlen sollte auf einer öffentlichen Veranstaltung innerhalb einer Tombola/Verlosung verlost werden.

Das Verlosen eines Tieres verstößt gegen geltendes Recht.

Die rechtlichen Bestimmungen schließen eine Verlosung von Tiere aus. Die rechtlichen Bestimmungen sind z.B. Lotteriestaatsvertrag, das Tierschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch § 90a „Tiere sind keine Sachen“, und weitere rechtliche Bestimmungen. Hinzu kommen noch tierspezifische Bestimmungen und Regelungen einzelner Tierarten, die den Schutz des Tieres ebenfalls erfüllen.

 

 

 

 

MUSTERANZEIGE  AN  DIE  STAATSANWALTSCHAFT

 

 

Abs:

 

 

Anschrift: Staatsanwaltschaft

 

 

Betreff: Anzeige wegen des Verdachts des vorsätzlichen geplanten Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, gegen das Bürgerliche Gesetzbuch, gegen die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, gegen die Marktordnung der Gemeinde, gegen das Grundgesetz, Lotteriegesetz und alle anderen in Betracht kommenden Vorschriften.

 

 

Anrede

 

Hier auf dem Platz/Ort Straße ist eine Verlosung von „Tier“ angekündigt deshalb erstatten wir Anzeige gegen Veranstalter/Name, Anschrift.

Bei einer öffentlichen Verlosung von Tieren sind die in den Gesetzen festgelegten Vorschriften nicht gewährleistet. In diesem Fall die verlangten gesetzlichen Vorschriften, wie das Tierschutzgesetz

 

§1, Satz 1, Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortlichkeit des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

 

§2, TierSchG Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

Punkt 1. „muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“,

Punkt 2. „darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“,

Punkt 3. „muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“,

 

 und die in §2a, TierSchG erlassenen Rechtsvorschriften, „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“.

 

Für die Genehmigungsbehörde trifft zusätzlich ein Vergehen gegen Artikel 20 Nr.3 Grundgesetz, bei einer Erlaubnis der öffentlichen Verlosung eines Tieres, zu.

 

Verlosung von Tieren verbieten die gesetzlichen Rechtsvorschriften, da die genannten Vorschriften bei einer öffentlichen Verlosung nicht grundsätzlich eingehalten werden können. Nicht die geforderte Zuverlässigkeit des Halters entscheidet über die Abgabe und Zukunft des Tieres, sondern das sogenannte Zufallsprinzip. Dies ist auf keinem Fall gesetzeskonform.

Hierbei ist besonders §90 a Bürgerliches Gesetzbuch, „Tiere sind keine Sachen“ zu beachten.

 

Das Lotteriegesetz erlaubt nur Ausspielungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen.

Nach BGB 90a „Tiere sind keine Sachen“, auch deshalb dürfen Tiere zur Verlosung nicht angeboten werden.

 

Zur Seite Staatsvertrag zum Lotteriewesen

 

 

Merkblatt zur Durchführung einer Lotterie / Ausspielung

Hinweis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung (Tombola) gem. dem

Gesetz über Lotterie und Ausspielungen im Lande Sachsen-Anhalt (Lotteriegesetz -LottG-)

Sie haben sich entschieden, durch die Veranstaltung einer Lotterie i.S. o.g. Gesetzes, einen Zweckertrag zu erwirtschaften,

welcher für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind, verwendet werden soll.

Lotterien, Ausspielungen sind eine Unterart des Glücksspiels, bei dem der Veranstalter mit einer Mehrzahl von Spielern

Verträge abschließt, in denen er verspricht, nach Maßgabe eines Spielplanes gegen Entrichtung eines (Geld-)Einsatzes

bestimmte Geldsummen an die Gewinner zu zahlen. Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Sachwerten, liegt eine

Ausspielung vor (z.B. Tombola). Um Lotterien handelt es sich z.B. beim Zahlenlotto, Fußballtoto, bei der (Pferde)Rennwette.

Sie selbst sind überzeugt, dass für die Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und in Ihrer

Gewinnplanung ein Zweckertrag und eine Gewinnsumme von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen sind.

Als Veranstalter bieten Sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung , und in deren

Zusammenhang soll keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Wenn nun nach Ihren Vorstellungen die Lotterie oder Ausspielung nicht mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer

Ziehungen oder mit Teillosen aufgebaut wird und in dem Preis für das Los keine Vergütung für sonstige Leistungen enthalten

ist, stellt Ihre geplante Veranstaltung nahezu den Idealfall im Sinne des Lotteriegesetzes dar.

Beachten Sie bitte bei der Kalkulation Ihres Vorhabens auch, dass ggf. steuerliche Verpflichtungen bestehen können.

Auskunft darüber können Sie bei der zuständigen Finanzbehörde einholen.

Die Veranstaltung einer öffentl. Lotterie oder Ausspielung bedarf der schriftlichen Erlaubnis.

Der Lotterievertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist.

Die zuständige Behörde können Sie, nach Umfang Ihres Vorhabens, dem § 6 LottG in der derzeit gültigen Fassung entnehmen.

Eine zügige Bearbeitung Ihres formlosen Antrages unterstützen Sie in jedem Fall durch Beifügung nachfolgend genannter

Angaben :

* Name und Anschrift des Veranstalters und der vertretungsberechtigten Organe,

* ggf. Satzung des Veranstalters z.B. bei Vereinen,

* Namen und Anschrift der für die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung verantwortlichen Person,

* Art der Lotterie oder Ausspielung (kurze Beschreibung),

* Ort oder Gebiet und Zeitraum der Veranstaltung (Lotterie Ausspielung),

* Verwendung des Zweckertrages mit kurzer Begründung,

* Übersicht über die Aufteilung des Spielkapitals nach Gewinnsumme, Lotteriesteuer, bzw. Umsatzsteuer, Kosten

und Zweckertrag,

* Gewinnplan.

Vorsorglich wird auf § 287 des Strafgesetzbuches hingewiesen.

Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis

öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß

von Spielverträgen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen anbietet oder auf den Abschluß solcher Verträge gerichtete

Angebote annimmt. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße wird bestraft, wer für öffentliche Lotterien oder

Ausspielungen ohne die entsprechend behördliche Erlaubnis wirbt.

Zur Sachkundigen Vorbereitung Ihres Vorhabens ist auf der Rückseite das LottG LSA als Rechtsgrundlage aufgeführt.

 

Gesetz über Lotterien und Ausspielungen im Land Sachsen-Anhalt (Lotteriegesetz -LottG-) vom 27. April 1993.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit keine besonderen Rechtsvorschriftten

bestehen.

(2) Die Vereinbarungen der Länder über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien (Klassenlotterien) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Erlaubnis

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 1 Abs. 1 bedarf der schriftlichen Erlaubnis. Sie muß den Ort oder das

Gebiet und den Zeitraum der Veranstaltung, die Verwendung des Zweckertrages sowie den Spiel- und Gewinnplan festlegen.

(2) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Der Erlaubnisinhaber kann mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde einen Dritten mit der Durchführung der

Veranstaltung beauftragen.

(3) Für den Zeitraum eines Jahres kann für denselben Zweck und dasselbe Gebiet nur eine Erlaubnis erteilt werden: dies gilt nicht für Ausspielungen bei

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

§ 3

Voraussetzungen für die Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht.

2. der Zweckertrag für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind, verwendet werden soll.

3. der Zweckertrag, die Gewinne und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

4. ein Zweckertrag und eine Gewinnsumme von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals in der Spiel- und Gewinnplanung vorgesehen sind.

5. kein Grund zur Annahme besteht, daß der Zweckertrag ein Viertel des abgesetzten Spielkapitals nicht erreicht.

6. der Veranstalter Gewähr für eine ordnungsgemäße Duchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die Verwendung des Zweckertrages

bietet und

7. im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben werden soll, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

(2) Für Lotterien der Banken und Sparkassen (Gewinnsparen) kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 ein ermäßigter Zweckertrag festgesetzt werden. Das

gleiche gilt für Lotterien und Ausspielungen, die von einem Wettunternehmen veranstaltet werden, das Träger einer Konzession gemäß § 2 des

Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Land Sachsen-Anhalt vom 16. August 1991 (GVBl. LSA S. 266) ist.

§ 4

Versagungsgründe, Erlaubnisbeschränkung

(1) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für eine Lotterie oder Ausspielung

1. mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen,

2. bei der in dem Preis für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist.

(2) Bestehen Anhaltspunkte, daß die Durchführung der Veranstaltung von der erteilten Erlaubnis abweicht oder abweichen wird, kann die

Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen treffen.

§ 5

Pflichten des Veranstalters

(1) Die Erlaubnisbehörde kann bestimmen, daß die Ziehung der Gewinnzahlen unter ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht eines Notars stattfindet und der

Veranstalter ein notarielles Protokoll über die Ziehung bei der Erlaubnisbehörde einreicht.

(2) Die Ziehungsliste ist beim Veranstalter zur unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen.

(3) Der Veranstalter hat die Kosten der Veranstaltung so gering wie möglich zu halten.

(4) Nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Erlaubnisbehörde eine Abrechnung über die Lotterie oder Ausspielung sowie einen

Nachweis über die Verwendung der Zweckertrages vorzulegen.

(5) Die Erlaubnisbehörde kann vom Veranstalter die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Überwachung der

Veranstaltung und zur Prüfung der Abrechnung und des Verwendungsnachweises erforderlich sind. Bei Zweifeln über die Ordnungsmäßigkeit der

Abrechnung oder des Verwendungsnachweises kann eine Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Veranstalters

verlangt werden.

§ 6

Zuständigkeit

Für die Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz sind zuständig

1. das Ministerium des Inneren, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierungen, der Landkreise und kreisfreien Städte oder der Gemeinden

begründet ist ;

2. die Bezierksregierungen, die Landkreise und kreisfreien Städte für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen, die sich auf das Gebiet der

Erlaubnisbehörde erstrecken ;

3. die Gemeinden, die am 1 Juli 1991 mindestens 5 000 Einwohner hatten, sowie die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne

der §§ 3 bis 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 09. Oktober 1992 ((GVBl. LSA S. 730), im übrigen die Landkreise für

Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

§ 7

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. § 3 Abs. 2, 2. Satz tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.

 

 

Homepage www.tierschutz-guetersloh.de