VERLOSUNG
VON TIERE
Folgender Sachverhalt wurden dem
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh bekannt.
Ein Fohlen sollte auf einer
öffentlichen Veranstaltung innerhalb einer Tombola/Verlosung verlost werden.
Das Verlosen eines Tieres verstößt gegen
geltendes Recht.
Die rechtlichen Bestimmungen
schließen eine Verlosung von Tiere aus. Die rechtlichen Bestimmungen sind z.B.
Lotteriestaatsvertrag, das Tierschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch § 90a
„Tiere sind keine Sachen“, und weitere rechtliche Bestimmungen. Hinzu kommen
noch tierspezifische Bestimmungen und Regelungen einzelner Tierarten, die den Schutz
des Tieres ebenfalls erfüllen.
MUSTERANZEIGE AN
DIE STAATSANWALTSCHAFT
Abs:
Anschrift: Staatsanwaltschaft
Betreff: Anzeige wegen des Verdachts des vorsätzlichen geplanten Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, gegen das Bürgerliche Gesetzbuch, gegen die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, gegen die Marktordnung der Gemeinde, gegen das Grundgesetz, Lotteriegesetz und alle anderen in Betracht kommenden Vorschriften.
Anrede
Hier auf dem Platz/Ort Straße ist eine Verlosung von „Tier“ angekündigt deshalb erstatten wir Anzeige gegen Veranstalter/Name, Anschrift.
Bei einer öffentlichen Verlosung von Tieren sind die in den Gesetzen festgelegten Vorschriften nicht gewährleistet. In diesem Fall die verlangten gesetzlichen Vorschriften, wie das Tierschutzgesetz
§1, Satz 1, Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortlichkeit des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
§2, TierSchG Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
Punkt 1. „muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“,
Punkt 2. „darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“,
Punkt 3. „muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“,
und die in §2a, TierSchG erlassenen Rechtsvorschriften, „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“.
Für die Genehmigungsbehörde trifft zusätzlich ein Vergehen gegen Artikel 20 Nr.3 Grundgesetz, bei einer Erlaubnis der öffentlichen Verlosung eines Tieres, zu.
Verlosung von Tieren verbieten die gesetzlichen Rechtsvorschriften, da die genannten Vorschriften bei einer öffentlichen Verlosung nicht grundsätzlich eingehalten werden können. Nicht die geforderte Zuverlässigkeit des Halters entscheidet über die Abgabe und Zukunft des Tieres, sondern das sogenannte Zufallsprinzip. Dies ist auf keinem Fall gesetzeskonform.
Hierbei ist besonders §90 a Bürgerliches Gesetzbuch, „Tiere sind keine Sachen“ zu beachten.
Das Lotteriegesetz erlaubt nur Ausspielungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen.
Nach BGB 90a „Tiere sind keine Sachen“, auch deshalb dürfen Tiere zur Verlosung nicht angeboten werden.
Zur Seite Staatsvertrag zum Lotteriewesen
Merkblatt zur
Durchführung einer Lotterie / Ausspielung
Hinweis für die
Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung (Tombola) gem. dem
Gesetz über Lotterie
und Ausspielungen im Lande Sachsen-Anhalt (Lotteriegesetz -LottG-)
Sie haben sich entschieden, durch die
Veranstaltung einer Lotterie i.S. o.g. Gesetzes, einen Zweckertrag zu
erwirtschaften,
welcher für soziale, kulturelle und
sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind, verwendet
werden soll.
Lotterien,
Ausspielungen sind eine Unterart des Glücksspiels, bei dem der Veranstalter mit
einer Mehrzahl von Spielern
Verträge abschließt, in denen er
verspricht, nach Maßgabe eines Spielplanes gegen Entrichtung eines
(Geld-)Einsatzes
bestimmte Geldsummen an die Gewinner zu
zahlen. Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Sachwerten, liegt eine
Ausspielung vor (z.B. Tombola). Um
Lotterien handelt es sich z.B. beim Zahlenlotto, Fußballtoto, bei der
(Pferde)Rennwette.
Sie selbst sind überzeugt, dass für die
Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und in Ihrer
Gewinnplanung ein Zweckertrag und eine Gewinnsumme
von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen sind.
Als Veranstalter bieten Sie die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung
, und in deren
Zusammenhang soll keine
Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen
hinausgeht.
Wenn nun nach Ihren Vorstellungen die
Lotterie oder Ausspielung nicht mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb
mehrerer
Ziehungen oder mit Teillosen aufgebaut
wird und in dem Preis für das Los keine Vergütung für sonstige Leistungen
enthalten
ist, stellt Ihre geplante Veranstaltung
nahezu den Idealfall im Sinne des Lotteriegesetzes dar.
Beachten Sie bitte bei der Kalkulation
Ihres Vorhabens auch, dass ggf. steuerliche Verpflichtungen bestehen können.
Auskunft darüber können Sie bei der
zuständigen Finanzbehörde einholen.
Die Veranstaltung einer öffentl. Lotterie oder Ausspielung bedarf der schriftlichen
Erlaubnis.
Der Lotterievertrag ist verbindlich,
wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist.
Die zuständige Behörde können Sie, nach
Umfang Ihres Vorhabens, dem § 6 LottG in der derzeit
gültigen Fassung entnehmen.
Eine zügige Bearbeitung Ihres formlosen
Antrages unterstützen Sie in jedem Fall durch Beifügung nachfolgend genannter
Angaben :
* Name und Anschrift des Veranstalters
und der vertretungsberechtigten Organe,
* ggf. Satzung des Veranstalters z.B.
bei Vereinen,
* Namen und Anschrift der für die
Durchführung der Lotterie oder Ausspielung verantwortlichen Person,
* Art der Lotterie oder Ausspielung (kurze
Beschreibung),
* Ort oder Gebiet und Zeitraum der
Veranstaltung (Lotterie Ausspielung),
* Verwendung des Zweckertrages mit
kurzer Begründung,
* Übersicht über die Aufteilung des
Spielkapitals nach Gewinnsumme, Lotteriesteuer, bzw. Umsatzsteuer, Kosten
und Zweckertrag,
* Gewinnplan.
Vorsorglich wird auf § 287 des
Strafgesetzbuches hingewiesen.
Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis
öffentliche Lotterien oder Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet,
namentlich den Abschluß
von Spielverträgen für öffentliche
Lotterien oder Ausspielungen anbietet oder auf den Abschluß
solcher Verträge gerichtete
Angebote annimmt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße wird bestraft, wer für
öffentliche Lotterien oder
Ausspielungen ohne die entsprechend
behördliche Erlaubnis wirbt.
Zur Sachkundigen Vorbereitung Ihres
Vorhabens ist auf der Rückseite das LottG LSA als
Rechtsgrundlage aufgeführt.
Gesetz über Lotterien und Ausspielungen
im Land Sachsen-Anhalt (Lotteriegesetz -LottG-) vom
27. April 1993.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Veranstaltung öffentlicher
Lotterien und Ausspielungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
keine besonderen Rechtsvorschriftten
bestehen.
(2) Die Vereinbarungen der Länder über
die Veranstaltung Staatlicher Lotterien (Klassenlotterien) werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§ 2
Erlaubnis
(1) Die Veranstaltung einer
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 1 Abs. 1 bedarf der
schriftlichen Erlaubnis. Sie muß den Ort oder das
Gebiet und den Zeitraum der
Veranstaltung, die Verwendung des Zweckertrages sowie den Spiel- und Gewinnplan
festlegen.
(2) Die Erlaubnis ist nicht
übertragbar. Der Erlaubnisinhaber kann mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde
einen Dritten mit der Durchführung der
Veranstaltung beauftragen.
(3) Für den Zeitraum eines Jahres kann
für denselben Zweck und dasselbe Gebiet nur eine Erlaubnis erteilt werden: dies
gilt nicht für Ausspielungen bei
Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen.
§ 3
Voraussetzungen für die Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn
1. für ihre Veranstaltung ein
hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht.
2. der Zweckertrag für soziale,
kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind,
verwendet werden soll.
3. der Zweckertrag, die Gewinne und die
Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
4. ein Zweckertrag und eine Gewinnsumme
von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals in der Spiel- und
Gewinnplanung vorgesehen sind.
5. kein Grund zur Annahme besteht, daß der Zweckertrag ein Viertel des abgesetzten
Spielkapitals nicht erreicht.
6. der Veranstalter Gewähr für eine
ordnungsgemäße Duchführung der Lotterie oder
Ausspielung sowie für die Verwendung des Zweckertrages
bietet und
7. im Zusammenhang mit der
Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben werden soll, die über die
Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
(2) Für Lotterien der Banken und Sparkassen
(Gewinnsparen) kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 ein ermäßigter Zweckertrag
festgesetzt werden. Das
gleiche gilt für Lotterien und
Ausspielungen, die von einem Wettunternehmen veranstaltet werden, das Träger
einer Konzession gemäß § 2 des
Gesetzes über das Zahlenlotto und über
Sportwetten im Land Sachsen-Anhalt vom 16. August 1991 (GVBl.
LSA S. 266) ist.
§ 4
Versagungsgründe, Erlaubnisbeschränkung
(1) Die Erlaubnis darf nicht erteilt
werden für eine Lotterie oder Ausspielung
1. mit steigenden Gewinnaussichten
innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen,
2. bei der in dem Preis für das Los
zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist.
(2) Bestehen Anhaltspunkte, daß die Durchführung der Veranstaltung von der erteilten
Erlaubnis abweicht oder abweichen wird, kann die
Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen treffen.
§ 5
Pflichten des Veranstalters
(1) Die Erlaubnisbehörde kann
bestimmen, daß die Ziehung der Gewinnzahlen unter
ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht eines Notars stattfindet und der
Veranstalter ein notarielles Protokoll
über die Ziehung bei der Erlaubnisbehörde einreicht.
(2) Die Ziehungsliste ist beim
Veranstalter zur unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen.
(3) Der Veranstalter hat die Kosten der
Veranstaltung so gering wie möglich zu halten.
(4) Nach Durchführung der Veranstaltung
hat der Veranstalter der Erlaubnisbehörde eine Abrechnung über die Lotterie
oder Ausspielung sowie einen
Nachweis über die Verwendung der
Zweckertrages vorzulegen.
(5) Die Erlaubnisbehörde kann vom
Veranstalter die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen
verlangen, die zur Überwachung der
Veranstaltung und zur Prüfung der
Abrechnung und des Verwendungsnachweises erforderlich sind. Bei Zweifeln über
die Ordnungsmäßigkeit der
Abrechnung oder des
Verwendungsnachweises kann eine Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auf
Kosten des Veranstalters
verlangt werden.
§ 6
Zuständigkeit
Für die Erlaubniserteilung nach diesem
Gesetz sind zuständig
1. das Ministerium des Inneren, soweit
nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierungen, der Landkreise und kreisfreien
Städte oder der Gemeinden
begründet ist ;
2. die Bezierksregierungen,
die Landkreise und kreisfreien Städte für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen,
die sich auf das Gebiet der
Erlaubnisbehörde erstrecken
;
3. die Gemeinden, die am 1 Juli 1991
mindestens 5 000 Einwohner hatten, sowie die Mitgliedsgemeinden einer
Verwaltungsgemeinschaft im Sinne
der §§ 3 bis 13 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 09. Oktober 1992 ((GVBl. LSA
S. 730), im übrigen die Landkreise für
Ausspielungen bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen.
§ 7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. § 3 Abs. 2, 2. Satz
tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Homepage www.tierschutz-guetersloh.de