Erste Seite unterlassene Hilfeleistung

 

 

 

Unterlassene Hilfeleistung

 

 

 

 

 

Tierschutzgesetz

            Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage  S. 75  RN: 118

 

            Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist

         (§ 323c StGB).

 

            Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein  Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individual-Rechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN), ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt.