Erste Seite Fundsache Haustier

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Tiere die nicht aus unserer Klimazone stammen sind Haustiere. Aus diesem Grunde werden diese Tiere, wenn sie im Freien gefunden werden, Fundtiere und müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, und TierSchG versorgt werden.

 

 

 

Themen zur Fundsache TIER

 

Fundsache BGB

 

Im Fundrecht werden die Rechte aus dem Sachenrecht auf die Tiere angewandt. Dies hat den Vorteil für die Tiere, sie bleiben im Rechtssystem und dadurch gibt es immer einen Verantwortlichen in jeder Situation für jedes Tier.

 

 

 

Fundunterschlagung

 

Die Fundunterschlagung ergibt sich aus der Pflicht, den Fund unverzüglich zu melden.

 

Fundsache Tierschutzbericht der Bundesregierung

 

Der Tierschutzbericht der Bundesregierung sollte als eine Anleitung von vielen Möglichkeiten zur Durchsetzung „Fundsache Haustier“ benutzt werden.

 

 

Fundsache Unterbringung

 

Die Unterbringung der Sache Haustier regelt das Tierschutzgesetz.

 

 

Fundsache Aufbewahrungsfrist

 

Die Aufbewahrungsfrist regelt das Bürgerliche Gesetzbuch.

Auch hier, bei der Aufbewahrungsfrist, müssen die aus dem Tierschutzgesetzaufgeführten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Dadurch unterscheiden sich Sachen von Tieren.

 

 

 

Fundsache Zuständige Behörde

 

Die zuständige Behörde ist das Fundbüro der Gemeinde. Dort ist der Fund anzuzeigen. Sehr oft müssen die Rechte der Tiere erst erkämpft werden. Dazu muss sich der Tierrechtler zuständiger Gesetze bedienen.

 

Fundsache Haustier   Fremde Tiere sind nicht eigentumslos

 

Die Fundsache Haustier ist nicht eigentumslos sind, sondern nur gewahrsamslos.

 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes § 11

 

Hier ist die Einführung und ein Auszug aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes §11“

 

 

 

 

 

 

 

 

Homepage  tierschutz-guetersloh.de